Satzung für die Kirchenchöre in der Diözese Münster vom 8. Juni 1998
Präambel
Die Mitglieder der Kirchenchöre vollziehen einen wahrhaft liturgischen Dienst.
Deswegen sollen sie ihre Aufgabe in aufrichtiger Frömmigkeit und in einer
Ordnung
erfüllen, wie sie einem solchen Dienst ziemt und wie sie das Volk mit
Recht von ihnen verlangt.
(2. Vatikanisches Konzil, Über die heilige Liturgie, Kapitel 1, 29).
§ 1 - Organisation und Name
1. Der Kirchenchor ist eine Vereinigung zur Pflege der Kirchenmusik. Er ist eine
Einrichtung der Kirchengemeinde.
2. Der Chor benennt sich nach der Kirche, an der er besteht:
Kirchenchor St. Pankratius Dingden.
3. Alle Chöre der Pfarr-, Filial- und Kuratiekirchen sind gemäß Bischöflichem
Erlass
Mitglied des Diözesan-Cäcilien-Verbandes (DCV) und seiner Gliederungen und
damit auch des Allgemeinen Cäcilien-Verbandes (ACV).
§ 2 - Aufgaben
1. Hauptaufgabe des Kirchenchores ist die regelmäßige und vorbildliche
Mitgestaltung der Liturgie, insbesondere an Sonn- und Feiertagen.
2. Die kirchenmusikalischen Aufgaben umfassen die Pflege und Förderung des
Gregorianischen Chorals, der mehrstimmigen Kirchenmusik aller Stilepochen,
insbesondere der Neuzeit, der deutschen Liturgiegesänge und des
Kirchenliedes.
3. Grundlagen für die Arbeit des Kirchenchores sind die offiziellen
kirchenmusikalischen Richtlinien und liturgischen Weisungen der Päpste, des
Zweiten Vatikanischen Konzils und des Bischofs.
4. Der Chor wirkt auch bei außerliturgischen Feiern der Pfarrgemeinde mit ebenso
wie bei überpfarrlichen Veranstaltungen der Kirchenchöre in Diözese, Region
oder Dekanat.
§ 3 - Mitglieder
1. Der Kirchenchor besteht aus aktiven Mitgliedern, Ehrenmitgliedern und
Förderern. Aktive Mitglieder sind diejenigen, die als Sänger oder Chorleiter
mitwirken.
Ehrenmitglieder werden wegen besonderer Verdienste vom Vorstand ernannt.
Förderer unterstützen den Chor ideell, finanziell und beratend.
2. Für langjährige Mitgliedschaft im Kirchenchor verleiht der DCV eine
Auszeichnung.
Die Bedingungen für die Ehrung sind in einer besonderen Ordnung des DCV
geregelt.
3. Den Status eines fördernden Mitgliedes verleiht der Vorstand.
§ 4 - Pflichten der Mitglieder
Die aktiven Mitglieder verpflichten sich, an den Chorproben, gottesdienstlichen
Feiern
und außerkirchlichen Veranstaltungen, bei denen der Chor mitwirkt,
teilzunehmen.
Jedes Mitglied bemüht sich, neue Sängerinnen und Sänger zu gewinnen.
§ 5 - Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder nehmen an den Versammlungen des Kirchenchores teil und haben das
Recht der Antragstellung und Abstimmung.
Aktives Wahlrecht besitzen alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet
haben.
Passives Wahlrecht besitzen alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet
haben.
§ 6 - Aufnahme, Ausschluss
1. Voraussetzung der Mitgliedschaft ist die Zugehörigkeit zur katholischen
Kirche,
eine entsprechende religiös-kirchliche Haltung, gesanglich-musikalische
Eignung
und die Bereitschaft zur Einordnung in die Chorgemeinschaft. In begründeten
Ausnahmefällen können auch nichtkatholische Christen als Mitglieder
aufgenommen werden.
2. Erklärungen über die Aufnahme oder den Austritt aus dem Chor erfolgen
schriftlich gegenüber dem Vorstand.
3. Über die Aufnahme aktiver Mitglieder entscheidet der Vorstand, nachdem der
Chorleiter die musikalische Eignung bestätigt hat. Bei Minderjährigen ist
die
schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
4. Ein aktives Mitglied kann durch den Vorstand ausgeschlossen werden, wenn es
sich länger als drei Monate trotz erfolgter Mahnungen ohne genügenden Grund
sich nicht am Chorleben beteiligt oder nachhaltig gegen die Interessen des
Chores verstößt.
Vor Entscheidung über den Ausschluss muss der Vorstand das Mitglied zum
Gespräch einladen. Gegen den Ausschlussbescheid kann innerhalb eines Monats
bei der Bischöflichen Behörde Einspruch erhoben werden.
§ 7 - Vorstand
1. Den Vorstand bilden
a) der Präses
b) der Chorleiter / die Chorleiterin
c) der Vorsitzende / die Vorsitzende
d) der / die stellvertretende Vorsitzende
e) der Schriftführer / die Schriftführerin
f) der Kassenwart / die Kassenwartin
g) nach Bedarf bis zu 4 Beisitzer (z. B. ein Vertreter der Jugend)
2. Die Vorstandsmitglieder zu Abs. 1 c-g, werden durch die Generalversammlung
von den aktiven Mitgliedern aus den in § 6, Abs. 1 genannten Mitgliedern mit
einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden gewählt.
Alle vier Jahre ist die Wahl des Vorstandes vorzunehmen.
Mehrfache Wiederwahl ist zulässig.
3. Präses des Chores ist der Pfarrer der Kirchengemeinde oder der mit der
Leitung
der Gemeinde betraute Geistliche. Sind mehrere Geistliche in der Gemeinde,
kann der Pfarrer den Präses bestimmen.
§ 8 - Aufgaben des Vorstandes
1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Chores zuständig, soweit diese
nicht ausdrücklich dem Kirchenvorstand, dem Chorleiter und Präses
vorbehalten
sind.
Der Vorstand hat die Veranstaltungen des Chores zu planen und vorzubereiten.
Er stellt zu diesem Zweck rechtzeitig den jährlichen Haushaltsplan auf und
legt
ihn dem Kirchenvorstand zur Genehmigung vor.
2. Die einzelnen Vorstandsmitglieder haben folgende Aufgaben:
a) Der Präses ist für die geistliche Betreuung des Kirchenchores
verantwortlich.
b) Der Vorsitzende bzw. der stellvertretende Vorsitzende vertritt die
Interessen
der Chormitglieder und ist verantwortlich für den reibungslosen Ablauf
der
organisatorischen Erfordernisse. Er sorgt für eine gute Gemeinschaft im
Chor.
c) Der Schriftführer protokolliert das Ergebnis der Sitzungen der
Generalversammlung und des Vorstandes, besorgt den anfallenden
Schriftwechsel und schreibt einen Jahresbericht (Chronik). Er führt die
Anwesenheitsliste für Chorproben.
d) Der Kassenwart verwaltet die Kasse des Kirchenchores, sorgt für den
regelmäßigen Eingang der (Förderer-) Beiträge, macht Einnahmen und
Ausgaben nach Anweisung des Vorsitzenden und gibt der
Generalversammlung des Chores den Kassenbericht.
3. Die Beisitzer helfen durch Rat und Tat bei der Vorbereitung und Durchführung
von Entscheidungen, welche die Tätigkeit des Kirchenchores oder personale
Probleme betreffen.
§ 9 - Der Chorleiter
1. Der Chorleiter/die Chorleiterin wird durch die Kirchengemeinde angestellt
nach
den für die Kirchengemeinde geltenden Vorschriften.
2. Dem Chorleiter/der Chorleiterin obliegt die musikalische Schulung und Leitung
des Chores. Er/Sie stimmt mit dem Präses die Mitwirkung des Kirchenchores
beim
Gottesdienst ab.
Im Einvernehmen mit dem Chor setzt er/sie die Proben an und trifft die
Auswahl
der Kompositionen.
Der Chorleiter/die Chorleiterin oder ein vom Vorstand benanntes Chormitglied
soll Mitglied des Liturgieausschusses im Pfarrgemeinderat (PGR) sein und in
diesem Gremium die Belange der Kirchenmusik und des Chores vertreten und die
Anregungen des PGR in diesen Fragen entgegennehmen.
§ 10 - Rechtsgeschäfte
1. Der Chor wird als Einrichtung der Kirchengemeinde grundsätzlich bei Abschluss
von Rechtsgeschäften durch den Kirchenvorstand vertreten. Dieser kann den
Vorstand des Chores im Einzelfall zur Vertretung bevollmächtigen. Die
Bevollmächtigung gilt als erteilt, soweit der Vorstand solche Geschäfte
eingeht,
für die der genehmigte Haushaltsplan des Kirchenchores die Finanzierung
vorsieht.
2. Soweit der Chor eigene Veranstaltungen (z. B. Chorfeste, Ausflüge usw.)
durchführt, bedarf es einer Bevollmächtigung nicht. Aus Verträgen, die aus
diesem Anlass durchgeführt werden, wird die Kirchengemeinde nicht
verpflichtet,
es sei denn, die Ausgaben sind im Haushaltsplan vorgesehen oder sonst eine
Kostenübemahme zugesagt.
In der Verwendung der Mitgliedsbeiträge ist der Chor frei und nicht an
Beschlüsse des Kirchenvorstandes gebunden.
3. Die Vertretung des Chores geschieht jeweils durch zwei Vorstandsmitglieder,
unter denen sich der Vorsitzende/die Vorsitzende oder dessen/deren
Stellvertreter/in befinden muss.
§ 11 - Anschaffungen
1. Nach Rücksprache mit dem Präses bestimmt der Chorleiter neuanzuschaffende
Noten (Musikalien). Die Anschaffungskosten trägt im Rahmen des Etats die
Kirchenkasse.
Zu den Anschaffungen gehört auch der pflichtgemäße Bezug der "Musica Sacra",
des offiziellen Organs der ACV.
2. Alle Anschaffungen des Chores sowie Zuwendungen an den Chor gehen in das
Eigentum der Kirchengemeinde über, die diese dem Willen des Zuwenders
entsprechend sonst aber ausschließlich für kirchenmusikalische Zwecke in der
Kirchengemeinde zu verwenden hat.
§ 12 - Generalversammlung
1. Die Generalversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhalt einer Frist
von
zwei Wochen mit Angabe der Tagesordnung zu berufen und zwar
a) einmal jährlich, möglichst in den ersten 3 Monaten des Kalenderjahres,
b) bei Ausscheiden eines Mitgliedes des Vorstandes binnen 3 Monaten
c) wenn 1/3 der Mitglieder des Chores dieses schriftlich unter Angabe des
Beratungsgegenstandes verlangt.
2. Der Generalversammlung obliegt:
a) die Entgegennahme des Jahresberichtes und des Kassenberichtes sowie des
Berichtes der Kassenprüfer und die Entlastung des Vorstandes;
b) die Wahl der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer;
c) die Beratung und Beschlussfassung über Anträge, die mindestens eine Woche
vor Beginn der Generalversammlung schriftlich beim Vorstand eingegangen
sein müssen.
d) Beschlussfassung über Änderung der Satzung.
e) Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen.
3. a) Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der
anwesenden Mitglieder gefaßt. Stimmenthaltungen sind als Nein-Stimme zu
werten. Bei Wahlen entscheidet im Falle der Stimmengleichheit das Los.
b) Die Abstimmung erfolgt durch Zuruf (oder Handaufheben), wenn nicht eine
Mehrheit von 1/5 der anwesenden Mitglieder geheime Abstimmung verlangt.
c) Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist durch den
Schriftführer
eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden
der
Versammlung und vom Schriftführer zu unterschreiben. Wenn mehrere
Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die
ganze Niederschrift. Jedes Chormitglied ist berechtigt, die
Niederschrift
einzusehen.
4. Die Generalversammlung ist nicht berechtigt, die Auflösung des Chores zu
beschließen.
§ 13 - Die Kassenprüfer
Jährlich findet vor der Generalversammlung durch zwei Kassenprüfer die
Kassenprüfung statt. Die Prüfer sind nicht Mitglieder des Vorstandes. Sie werden
von
der Generalversammlung für zwei Jahre gewählt. Erstmalig scheidet nach einem
Jahr
einer der Prüfer durch Losentscheid aus. Die Prüfer haben die Prüfung der
Kasse
vorzunehmen und darüber der Generalversammlung zu berichten.
§ 14 - Chorkonzerte
1. Die Veranstaltung von Konzerten geschieht im Namen der Kirchengemeinde.
Einnahmen daraus sind deshalb zunächst zur Finanzierung dieser Kosten zu
verwenden. Erzielte Gewinne werden der Kirchenkasse zugeführt und dürfen nur
für kirchenmusikalische Zwecke in der Gemeinde - möglichst des Chores -
verwendet werden.
2. Der Chor erfüllt die Anmeldeverpflichtung der Kirchengemeinde bei
Durchführung
musikalischer Aufführungen in Gottesdiensten, bei Kirchenkonzerten und
außerkirchlichen Musikaufführungen des Chores gegenüber der Gesellschaft für
Musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA).
§ 15 - Satzungsänderung
Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit der Mitglieder des
Chores. Sie dürfen nicht im Widerspruch zu §§ 1, 2, 7 Abs. 2, § 8 Abs. 1, 10 und
11
dieser Satzung stehen und bedürfen der Zustimmung des Kirchenvorstandes.
§ 16 - Inkrafttreten
Vorstehende Satzung tritt am 01. August 1998 in Kraft.
Gleichzeitig verliert die Satzung vom 01.01.1979 ihre Geltung.
Münster, den 8. Juni 1998
AZ.: 110-5/97
gez. † Dr. Reinhard Lettmann
Bischof von Münster